1. Private Arbeitsvermittlung
Als private Arbeitsvermittlung (PAV) wird die gewerbsmäßige Besetzung offener Stellenangebote durch Privatunternehmen bezeichnet. Ziel ist es, Anbieter und Nachfrager zu einem Vertragsabschluss für ein Beschäftigungsverhältnis zu führen.
Seit 2002 fördert die Bundesagentur für Arbeit die private Arbeitsvermittlung als Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vermittlung durch Ausgabe eines Vermittlungsgutscheines (VGS) bzw. eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (AVGS)[1] an Arbeitslose, um eine zuvor arbeitslose Person aus dem Leistungsbezug (Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV)) in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu führen.
2.Antragstellung
Der Aktivierungs und Vermittlungsgutschein (AVGS) kann beim Leistungsträger ALG1 oder ALG2 persönlich, telefonisch, per E-Mail, Fax, über die Nachrichtenfunktion in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit oder schriftlich beantragt werden.
3. Anspruchsberechtigte
Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein (AVGS) haben Arbeitslose im Leistungsbezug ALG I nach einer Wartezeit von 6 Wochen Arbeitslosigkeit (innerhalb der letzten 3 Monate). Dies gilt auch, wenn ALG I durch ALG II aufgestockt wird.
Für alle anderen Arbeitsuchenden (ALG-II-Empfänger einschließlich Erwerbsaufstocker, Nichtleistungsempfänger, Berufsrückkehrer nach § 20 SGB III, Fach- und Hochschulabsolventen, gekündigte Arbeitnehmer, Arbeitnehmer 3 Monate vor Ende der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses, der Elternzeit, des Studiums oder der Ausbildung, dazu kommen Beschäftigte in Transfergesellschaften sowie ehemalige Angehörige der Bundeswehr mit Leistungen aus dem Soldatenversorgungsgesetz) liegt die Erteilung des AVGS MPAV nur im Ermessen der Arbeitsagenturen bzw. Jobcenter.
Ermessensleistung